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upc:qualitaet_der_entscheidungen

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Qualität der Entscheidungen

Präambel.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sichert die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung, um Entscheidungen von höchster Qualität zu gewährleisten.

Präambel.6 EPGVO

Im Einklang mit diesen Grundsätzen wird die Verfahrensordnung durch das Gericht so angewandt und ausgelegt, dass Entscheidungen von höchster Qualität sichergestellt sind.

siehe auch

EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.

upc/qualitaet_der_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/07 07:53 von mfreund