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Präambel.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit.
Die Verfahrensordnung ist nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 und 52 Absatz 1 des Übereinkommens auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen.
EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.
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