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upc:massnahmen_der_mitgliedstaaten

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Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Artikel 4 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Maßnahmen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen müssen.

Artikel 4 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde und sich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt, ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als nicht eingetreten gilt.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 4 → Tag des Eintritts der Wirkung
Legt fest, wann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wirksam wird.

upc/massnahmen_der_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 21:04 von mfreund