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Artikel 2 (f) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] definiert, was das Europäische Patentblatt ist.
„Europäisches Patentblatt“ bezeichnet die in Artikel 129 EPÜ genannte regelmäßige Veröffentlichung.
Regel 17 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass das Europäische Patentblatt als gesonderten Teil Angaben enthält, deren Veröffentlichung in der Durchführungsordnung, durch den Vorsitzenden des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats oder durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgeschrieben ist.
Das in Artikel 129 a) EPÜ genannte Europäische Patentblatt enthält als gesonderten Teil die Angaben, deren Veröffentlichung diese Durchführungsordnung, der Vorsitzende des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats oder der Präsident des Europäischen Patentamts vorschreibt.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 → Begriffsbestimmungen zum einheitlichen Patentschutz
Definiert wichtige Begriffe, darunter „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ und „Register für den einheitlichen Patentschutz“.
Regel 17 DOEPS → Europäisches Patentblatt und Amtsblatt des Europäischen Patentamts
Regelt die Veröffentlichung von Informationen im Europäischen Patentblatt im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz.
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