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upc:zusaetzliche_lokalkammern

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Zusätzliche Lokalkammern

Artikel 7 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Bedingungen für die Errichtung zusätzlicher Lokalkammern.

Artikel 7 (4)

In einem Vertragsmitgliedstaat wird auf seinen Antrag hin eine zusätzliche Lokalkammer für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in diesem Vertragsmitgliedstaat pro Kalenderjahr vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.

siehe auch

Artikel 7 → Gericht erster Instanz
Regelt die Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern.

upc/zusaetzliche_lokalkammern.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:55 von 127.0.0.1