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upc:tatsachen_und_beweismittel

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Tatsachen und Beweismittel

Regel 226 © der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Tatsachen und Beweismittel fest, auf die sich die Berufung stützt.

Regel 226 © EPGVO

Die Berufungsbegründung muss die Tatsachen und Beweismittel enthalten, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.

siehe auch

Regel 226 EPGVO → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.

upc/tatsachen_und_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1