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Regel 226 © der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Tatsachen und Beweismittel fest, auf die sich die Berufung stützt.
Die Berufungsbegründung muss die Tatsachen und Beweismittel enthalten, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.
Regel 226 EPGVO → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.
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