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upc:tatsachen_und_beweismittel

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Tatsachen und Beweismittel

Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.

Regel 226(b) EPGVO

Die Berufungsbegründung muss enthalten: die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.

siehe auch

Regel 226 → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.

Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.

upc/tatsachen_und_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/26 06:28 von mfreund