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Regel 226(a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.
Die Berufungsbegründung muss enthalten: die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden.
Regel 226 → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.
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