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upc:aufhebung_einstweiliger_massnahmen

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Aufhebung einstweiliger Maßnahmen

Regel 213 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.

Regel 213 (1) EPGVO → Frist zur Einleitung des Hauptverfahrens
Das Gericht stellt sicher, dass einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der Anordnung des Gerichts festgelegten Datum bei dem Gericht das Verfahren in der Sache einleitet.

Regel 213 (2) EPGVO → Schadenersatz bei Aufhebung der Maßnahmen
Das Gericht kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet, wenn einstweilige Maßnahmen aufgehoben werden oder sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig werden, oder wenn festgestellt wird, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/aufhebung_einstweiliger_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1