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Regel 150 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung [→ Kostenfestsetzungsverfahren], das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
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