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upc:vorlaeufige_kostenerstattung

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Vorläufige Kostenerstattung

Regel 150.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.

Regel 150.2 EPGVO

Das Gericht kann der obsiegenden Partei in der Sachentscheidung [Regel 119] oder in einer Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes unter von ihm festzulegenden Bedingungen eine vorläufige Kostenerstattung zusprechen.

siehe auch

Regel 150 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung und die Möglichkeit der vorläufigen Kostenerstattung.

upc/vorlaeufige_kostenerstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 09:57 von mfreund