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Artikel 7 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Struktur des Gerichts erster Instanz, das eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern umfasst.
Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern.
Artikel 7 → Gericht erster Instanz
Regelt die Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern.
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