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Regel 118.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anordnungen und Maßnahmen, die das Gericht treffen kann.
Zusätzlich zu den Anordnungen und Maßnahmen und unbeschadet des in den Artikeln 63, 64, 67 und 80 des Übereinkommens vorgesehenen gerichtlichen Ermessens kann das Gericht auf Antrag die Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung gemäß den Artikeln 68 und 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens anordnen. Die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung kann in der Anordnung angegeben oder in einem gesonderten Verfahren bestimmt werden [Regeln 125-144].
Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.
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