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upc:verkuendung_der_entscheidung

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Verkündung der Entscheidung

Regel 118.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

Regel 118.7 EPGVO

Das Gericht kann seine Entscheidung unmittelbar nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung verkünden und die Urteilsbegründung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.

siehe auch

Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.

upc/verkuendung_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:45 von mfreund