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Regel 22.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die streitwertabhängige Gebühr, die der Kläger zu entrichten hat, wenn der Wert der Verletzungsklage EUR 500.000 übersteigt.
Übersteigt der Wert der Verletzungsklage EUR 500.000, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Die Regeln 16.3 bis .5 gelten entsprechend.
Regel 22 EPGVO → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage
Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.
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