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upc:anwendung_von_artikel_7_der_satzung

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Anwendung von Artikel 7 der Satzung

Regel 346 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für die Ablehnung eines Richters und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts über die Ablehnung.

Regel 346 (1) EPGVO → Ablehnung eines Richters
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Ablehnung eines Richters durch eine Partei.

Regel 346 (2) EPGVO → Entscheidung über die Ablehnung
Regelt, wer über die Ablehnung eines Richters entscheidet und das Verfahren, das dabei zu befolgen ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/anwendung_von_artikel_7_der_satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1