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Regel 346.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Fortführung oder Aussetzung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung über die Ablehnung.
Der Spruchkörper, dem das Verfahren zugewiesen wurde, kann beschließen, das Verfahren fortzuführen, oder das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des betreffenden Präsidenten oder des Präsidiums auszusetzen. Der betreffende Präsident oder das Präsidium kann in der endgültigen Entscheidung Weisungen hinsichtlich der künftigen Verfahrensführung erteilen.
Regel 346 → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.
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