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Regel 346.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung einer Partei, den Präsidenten des Gerichts über die Ablehnung eines Richters zu informieren.
Eine Partei, die einen Grund zu haben glaubt, die Teilnahme eines Richters an dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Satzung abzulehnen, hat den Präsidenten des Gerichts erster Instanz bzw. – abhängig davon, wo die Rechtssache anhängig ist – dem Präsidenten des Berufungsgerichts, so bald, wie unter den gegebenen Umständen möglich, davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Teilnahme des Richters an dem Verfahren ablehnt.
Regel 346 → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.
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