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Regel 287 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.
Regel 287.1 EPGVO → Vertrauliche Kommunikation mit Anwälten
Beschreibt das Privileg der Nichtoffenlegung für vertrauliche Kommunikation zwischen Mandanten und ihren Anwälten.
Regel 287.2 EPGVO → Vertrauliche Kommunikation mit beschäftigten Anwälten
Regelt das Privileg der Nichtoffenlegung für Kommunikation zwischen Mandanten und von ihnen beschäftigten Anwälten.
Regel 287.3 EPGVO → Arbeitsproduktprivileg
Erstreckt das Privileg auf das Arbeitsprodukt von Anwälten und Patentanwälten.
Regel 287.4 EPGVO → Schutz vor Befragung
Schützt Anwälte und Mandanten davor, über den Inhalt ihrer Kommunikation befragt zu werden.
Regel 287.5 EPGVO → Verzicht auf das Privileg
Erklärt, dass der Mandant ausdrücklich auf das Privileg verzichten kann.
Regel 287.6 EPGVO → Definition von Anwalt und Patentanwalt
Definiert die Begriffe „Anwalt“ und „Patentanwalt“ für die Zwecke der Regeln 287 und 288.
Regel 287.7 EPGVO → Zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt
Schließt zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt in die Definition von „Patentanwalt“ ein.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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