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Regel 287.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Privileg der Nichtoffenlegung für vertrauliche Kommunikation zwischen Mandanten und ihren Anwälten.
Lässt sich ein Mandant von einem Anwalt oder Patentanwalt beraten, den er in beruflicher Eigenschaft beauftragt hat, sei es in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Gericht oder anderweitig, gilt für jedwede vertrauliche, sich auf die Einholung oder Erbringung der Beratung beziehende Kommunikation (ob schriftlich oder mündlich) zwischen ihnen, solange sie vertraulich bleibt, in allen Verfahren vor dem Gericht oder Schieds- oder Mediationsverfahren vor dem Zentrum das Privileg der Nichtoffenlegung.
Regel 287 → Anwalt-Mandanten-Privileg
Regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.
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