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upc:vertrauliche_kommunikation_mit_beschaeftigten_anwaelten

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Vertrauliche Kommunikation mit beschäftigten Anwälten

Regel 287.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Privileg der Nichtoffenlegung für Kommunikation zwischen Mandanten und von ihnen beschäftigten Anwälten.

Regel 287.2 EPGVO

Dieses Privileg gilt auch für die Kommunikation zwischen einem Mandanten und einem von dem Mandanten beschäftigten Anwalt oder Patentanwalt, der in beruflicher Eigenschaft beauftragt worden ist, ob in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Gericht oder anderweitig.

siehe auch

Regel 287 → Anwalt-Mandanten-Privileg
Regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.

upc/vertrauliche_kommunikation_mit_beschaeftigten_anwaelten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:32 von mfreund