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upc:anordnung_der_beweisvorlage

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Anordnung der Beweisvorlage

Regel 190 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 190 (1) EPGVO → Antrag auf Beweisvorlage
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei beantragen kann, und die Möglichkeit des Gerichts, zum Schutz vertraulicher Informationen Maßnahmen zu ergreifen.

Regel 190 (2) EPGVO → Zeitpunkt des Antrags
Erlaubt einer Partei, eine Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens zu beantragen.

Regel 190 (3) EPGVO → Erlass der Anordnung
Ermöglicht dem Berichterstatter, eine Anordnung der Beweisvorlage im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren zu erlassen, nachdem der gegnerischen oder dritten Partei rechtliches Gehör gewährt wurde.

Regel 190 (4) EPGVO → Inhalt der Anordnung
Legt fest, welche Informationen in der Anordnung der Beweisvorlage enthalten sein müssen, einschließlich der Voraussetzungen, der Form, der Frist und der Sanktionen bei Nichtbeachtung.

Regel 190 (5) EPGVO → Berücksichtigung der Interessen Dritter
Erfordert, dass das Gericht bei der Anordnung der Beweisvorlage durch eine dritte Partei deren Interessen angemessen berücksichtigt.

Regel 190 (6) EPGVO → Rechtsmittelbelehrung
Bestimmt, dass die Anordnung der Beweisvorlage den Hinweis enthalten muss, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.

Regel 190 (7) EPGVO → Folgen der Nichtbefolgung
Gibt an, dass das Gericht das Versäumnis einer Partei, der Anordnung der Beweisvorlage nachzukommen, bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigen muss.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/anordnung_der_beweisvorlage.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1