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Artikel 59 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Gericht, die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
Auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, kann das Gericht die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Eine solche Anordnung darf nicht zu einer Pflicht zur Selbstbelastung führen.
Artikel 59 → Anordnung der Beweisvorlage
Regelt die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch das Gericht, um die Ansprüche einer Partei zu begründen.
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