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upc:folgen_der_nichtvorlage_von_beweismitteln

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Folgen der Nichtvorlage von Beweismitteln

Regel 190.7 EPGVO legt fest, dass das Gericht das Versäumnis einer Partei, der Anordnung nachzukommen, berücksichtigen muss.

Regel 190.7 EPGVO

Kommt eine Partei der Anordnung der Beweisvorlage nicht nach, hat das Gericht dieses Versäumnis bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen.

siehe auch

Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

upc/folgen_der_nichtvorlage_von_beweismitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:52 von mfreund