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upc:anordnung_bezueglich_des_antrags_auf_einstweilige_massnahmen

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Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen

Regel 211 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

Regel 211 (1) EPGVO → Mögliche einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Arten von einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann, einschließlich Verfügungen, Beschlagnahme von Erzeugnissen und vorläufige Kostenerstattung.

Regel 211 (2) EPGVO → Beweislast des Antragstellers
Regelt, dass das Gericht dem Antragsteller auferlegen kann, alle verfügbaren Beweise vorzulegen, um die Berechtigung des Antrags zu bestätigen.

Regel 211 (3) EPGVO → Abwägung der Interessen der Parteien
Beschreibt, wie das Gericht die Interessen der Parteien gegeneinander abwägt und den möglichen Schaden berücksichtigt.

Regel 211 (4) EPGVO → Berücksichtigung von Verzögerungen
Legt fest, dass das Gericht ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen berücksichtigt.

Regel 211 (5) EPGVO → Sicherheitsleistung des Antragstellers
Erlaubt dem Gericht, vom Antragsteller eine Sicherheitsleistung zu verlangen, um den Antragsgegner für eventuelle Schäden zu entschädigen.

Regel 211 (6) EPGVO → Hinweis auf Berufungsmöglichkeit
Fordert, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen den Hinweis auf die Berufungsmöglichkeit gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 enthält.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

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