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Regel 211.4 EPGVO beschreibt die Berücksichtigung eines unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.
Das Gericht berücksichtigt ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.
Regel 211 Abs. 4 EPGVO bringt zum Ausdruck, dass ein Antragsteller, dessen Verhalten bereits subjektiv darauf hindeutet, dass er es nicht eilig hat, keine Hilfe durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erwarten kann. Der Umkehrschluss, dass einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind, weil sich der Antragsteller beeilt hat, gilt hingegen nicht. Vielmehr muss die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch objektiv dringlich sein.1)
Ob eine Verzögerung im Sinne von Regel 211.4 EPGVO unangemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine feste Frist, innerhalb derer der Antragsteller seinen Antrag auf einstweilige Maßnahmen stellen muss. Maßgeblich ist stets, ob das Verhalten des Antragstellers insgesamt den Schluss rechtfertigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte nicht dringlich ist.2)
Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne R.211.4 VerfO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn nach R.206.2 VerfO in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des R.206.2d VerfO verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen.3)
Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R.211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.4)
Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
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