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upc:anordnung_geeigneter_massnahmen_bei_patentverletzung

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Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung

Artikel 64 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht es dem Gericht, geeignete Maßnahmen bei Patentverletzungen anzuordnen.

Artikel 64 (1)

Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers anordnen, dass in Bezug auf Erzeugnisse, die nach seinen Feststellungen ein Patent verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet wurden, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden.

siehe auch

Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.

upc/anordnung_geeigneter_massnahmen_bei_patentverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:23 von 127.0.0.1