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Der Gegenstandswert bezeichnet den Wert des Streitgegenstands und wird auch als Streitwert bezeichnet.
Mitunter wird im Kontext des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) der Begriff Gegenstandswert anstelle des Begriffs Streitwert verwendet.
Abschnitt 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [→ Gegenstandswert] legt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts fest, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.
RVG, Abschnitt 4 → Gegenstandswert
§ 2 ff ZPO → Streitwert
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