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Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren).1)
Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG [→ Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren] verlangt werden.2)
Der Gegenstandswert bezeichnet den Wert des Streitgegenstands und wird auch als Streitwert bezeichnet.
Mitunter wird im Kontext des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) der Begriff Gegenstandswert anstelle des Begriffs Streitwert verwendet.
Abschnitt 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [→ Gegenstandswert] legt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts fest, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.
RVG, Abschnitt 4 → Gegenstandswert
§ 2 ff ZPO → Streitwert
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