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Dr. Martin Meggle-Freund

rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gebuehrenfreiheit_des_verfahrens

finanzcheck24.de

Gebührenfreiheit des Verfahrens

§ 33 (9) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist.

§ 33 (9) RVG

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

siehe auch

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/gebuehrenfreiheit_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 10:55 von mfreund