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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:weitere_beschwerde

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Weitere Beschwerde

§ 33 (6) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Zulässigkeit und die Entscheidung über die weitere Beschwerde.

§ 33 (6) RVG

Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/weitere_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 10:55 von mfreund