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privatrecht:stillhalteklausel

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Stillhalteklausel

Eine Stillhalteklausel im Vertragsrecht ist eine vertragliche Vereinbarung, in der eine Partei sich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum keine bestimmten Handlungen vorzunehmen oder bestimmte Rechte nicht auszuüben. Diese Klausel dient oft dazu, den Vertragspartner zu schützen oder einen bestimmten Zustand zu wahren, um beispielsweise Verhandlungen oder Transaktionen zu erleichtern.

Die Verletzung einer Stillhalteklausel entzieht der verletzenden Partei nicht das Recht, eine Klage zu erheben, wenn die zeitliche Beschränkung des Klagerechts durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, sondern sie kann nur eine Haftung wegen Vertragsverletzung begründen.1)

Es sollte berücksichtigt werden, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts ist, der aus den verfassungsmäßigen Traditionen der Mitgliedstaaten hervorgeht und in Artikel 6 [→ Recht auf ein faires Verfahren] und 13 [→ Recht auf wirksame Beschwerde] der EMRK verankert ist und der auch durch Artikel 47 [→ Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt wurde2). Während Grundrechte nicht unbeschränkte Vorrechte darstellen und eingeschränkt werden können, müssen die Beschränkungen Zielen des allgemeinen Interesses entsprechen, die mit der betreffenden Maßnahme verfolgt werden, und dürfen in Bezug auf die verfolgten Ziele keine unverhältnismäßige und unerträgliche Beeinträchtigung darstellen, die die Substanz der garantierten Rechte verletzt3).4)

Diese Grundsätze gelten für von Gesetzesbestimmungen auferlegte Beschränkungen genauso wie für diejenigen, die von den Parteien festgelegt wurden, da die Vertragsfreiheit nicht absolut ist und eingeschränkt werden kann, wenn sie mit anderen vom Rechtssystem geschützten Interessen in Konflikt gerät.5)

siehe auch

Vertragsrecht
Bereich des Privatrechts, der sich mit den rechtlichen Regelungen und Prinzipien rund um den Abschluss, die Gestaltung, die Erfüllung und die Beendigung von Verträgen befasst.

1) , 4) , 5)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_454/2023
2)
vgl. EuGH 16. Juli 2009, C-12/08, Mono Car Styling
3)
vgl. EuGH 18. März 2010, C-317/08, Alassini und andere
privatrecht/stillhalteklausel.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 22:34 von mfreund