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grundrecht:eu:recht_auf_wirksame_beschwerde

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Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 13 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz, wenn eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte oder Freiheiten vorliegt.

Artikel 13 EMRK

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

siehe auch

EMRK, Abschnitt I → Rechte und Freiheiten
Behandelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten, die durch die Konvention geschützt werden, einschließlich des Rechts auf Leben, Freiheit und Sicherheit, sowie das Verbot von Folter und Sklaverei.

grundrecht/eu/recht_auf_wirksame_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 22:10 von mfreund