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internetrecht:domain-registrierung_durch_nichtberechtigte

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Domain-Registrierung durch Nichtberechtigte

Der Namensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internetadresse [→ Namen als Internetadresse] nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist.1)

Namensanmaßung

Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung regelmäßig vor2).

Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung, denn eine - stets rechtswidrige - Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird.3)

Eine Namensanmaßung liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, daß er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist.4)

Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar, denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.5)

Der Namensschutz nach § 12 BGB setzt keine Branchen- oder Produktnähe, sondern eine Namensanmaßung (und -bestreitung) voraus. Er ist daher nicht anwendbar, wenn beide Beteiligten im geschäftlichen Verkehr handeln, sondern einer von beiden muss als Privatperson handeln.6)

⇒ Ein Unternehmen kann aus § 12 BGB nur gegen einen privaten Inhaber einer Domain wegen Zuordnungsverwirrung durch Namensanmaßung (der Name muss aber unterscheidungskräftig sein) vorgehen (OLG Frankfurt WRP 2000/772 'alcon.de')

siehe auch

1)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - kurt-bieden-kopf.de
2)
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - solingen.info; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de
3) , 4) , 5)
BGH Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de
6)
BGH GRUR 2002/622 'shell.de'
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