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Der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt auch vor, wenn der Dritte sich den Namen des Berechtigten als Firmenname, als Etablissementbezeichnung oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens beilegt oder einen anderen mit dem fraglichen Namen bezeichnet.1)
Die unmittelbare und entsprechende Anwendung des § 12 BGB ist nicht auf natürliche Personen beschränkt. So hat die Rechtsprechung schon früh auch juristische Personen, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und sonstige im Rechtsleben auftretende Personenvereinigungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen.2)
Der Schutz des § 12 BGB schließt auch Wappen und Siegel ein, sofern sie individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen. Das ist etwa bei einem Universitätsemblem der Fall.3)
§ 12 BGB → Namensrecht
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