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Bei Verbandsnamen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.1)
Dementsprechend steht ein bloß beschreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen; vielmehr reicht es für die Unterscheidungskraft aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.2)
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben.3)
§ 12 BGB → Namensrecht
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