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Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB [→ Herausgabeanspruch] ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet (Leistungskondiktion). Dasselbe gilt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB für den Fall, dass etwas in sonstiger Weise erlangt worden ist (Nichtleistungskondiktion). Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion.1)
Bei der Nichtleistungskondiktion darf der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen sein, sondern muss sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden haben.2)
Eine Nichtleistungskondiktion kann ferner gegeben sein, wenn nicht der Bereicherte, sondern ein Dritter in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat, sofern nicht im Verhältnis des Dritten oder des Entreicherten zum Bereicherten der Vorrang der Leistungskondiktion besteht.3)
Voraussetzung der Nichtleistungskondiktion ist aber jedenfalls, dass der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen ist, sondern sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden hat.4)
§ 812 BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 (1) BGB → Herausgabeanspruch
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