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Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB [→ Herausgabeanspruch] ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet (Leistungskondiktion). Dasselbe gilt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB für den Fall, dass etwas in sonstiger Weise erlangt worden ist (Nichtleistungskondiktion). Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion.1)
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.2)
Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen.3)
§ 812 (1) BGB [→ Herausgabeanspruch]
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