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pct:zuruecknahmen

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Zurücknahmen

Regel 90bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.

Regel 90bis.1 PCT → Zurücknahme der internationalen Anmeldung
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung.

Regel 90bis.2 PCT → Zurücknahme von Bestimmungen
Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.

Regel 90bis.3 PCT → Zurücknahme von Prioritätsansprüchen
Regelt die Zurücknahme von Prioritätsansprüchen.

Regel 90bis.3bis PCT → Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche
Regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche.

Regel 90bis.4 PCT → Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
Regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen.

Regel 90bis.5 PCT → Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen
Regelt die Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen.

Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.

Regel 90bis.7 PCT → Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b
Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Regelungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b.

siehe auch

Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.

pct/zuruecknahmen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:28 von mfreund