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pct:unterschrift_fuer_zuruecknahmeerklaerungen

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Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen

Regel 90bis.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Unterschrift für Zurücknahmeerklärungen.

Regel 90bis.5 PCT

Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1 bis 90bis.4 ist vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Absatz b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen.

siehe auch

Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.

pct/unterschrift_fuer_zuruecknahmeerklaerungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:32 von mfreund