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Regel 90bis.3bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche.
Regel 90bis.3bis a) PCT → Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf eine ergänzende Recherche zurückgenommen werden kann.
Regel 90bis.3bis b) PCT → Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche
Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags auf ergänzende Recherche.
Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.
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