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Regel 90bis.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
Regel 90bis.1 a) PCT → Zeitpunkt der Zurücknahme
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem die internationale Anmeldung zurückgenommen werden kann.
Regel 90bis.1 b) PCT → Wirksamkeit der Zurücknahme
Regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung.
Regel 90bis.1 c) PCT → Unterbleiben der internationalen Veröffentlichung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die internationale Veröffentlichung unterbleibt.
Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.
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