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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:wiedereinsetzung_nach_versaeumung

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Wiedereinsetzung nach Versäumung

Regel 49.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.

Regel 49.6(a) PCT → Antrag auf Wiedereinsetzung
Regelt die Bedingungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung.

Regel 49.6(b) PCT → Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag
Beschreibt die Fristen für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags.

Regel 49.6(c) PCT → Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
Regelt die Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags.

Regel 49.6(d) PCT → Gebühren und Nachweise
Beschreibt die möglichen Gebühren und Nachweise für den Wiedereinsetzungsantrag.

Regel 49.6(e) PCT → Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags
Regelt die Bedingungen für die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags.

Regel 49.6(f) PCT → Unvereinbarkeit der Wiedereinsetzungsregeln mit nationalem Recht
Beschreibt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.

siehe auch

Regel 49 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22
Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.

pct/wiedereinsetzung_nach_versaeumung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:36 von mfreund