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Regel 49 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen an die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Zahlung von Gebühren nach Artikel 22.
Regel 49.1 PCT → Mitteilung über Anforderungen
Regelt die Mitteilung der Anforderungen durch die Vertragsstaaten an das Internationale Büro.
Regel 49.2 PCT → Sprachen der Übersetzung
Beschreibt die Anforderungen an die Sprachen, in die die internationale Anmeldung übersetzt werden kann.
Regel 49.3 PCT → Erklärungen und Angaben
Regelt die Behandlung von Erklärungen nach Artikel 19 und Angaben nach Regel 13bis.4.
Regel 49.4 PCT → Verwendung eines nationalen Formblatts
Beschreibt die Anforderungen an die Verwendung eines nationalen Formblatts.
Regel 49.5 PCT → Inhalt und äußere Form der Übersetzung
Regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.
Regel 49.6 PCT → Wiedereinsetzung nach Versäumung
Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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