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Regel 49.6(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung.
Endet die Wirkung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 3, weil der Anmelder es versäumt hat, die in Artikel 22 genannten Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt das Bestimmungsamt den Anmelder auf seinen Antrag und vorbehaltlich der Absätze b bis e in seine Rechte in Bezug auf diese internationale Anmeldung wieder ein, wenn es feststellt, dass die Fristversäumung unbeabsichtigt war oder, nach Wahl des Bestimmungsamtes, dass die Fristversäumung trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt geschehen ist.
Regel 49.6 PCT → Wiedereinsetzung nach Versäumung
Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.
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