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Regel 49.6(f) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
Sind die Absätze a bis e am 1. Oktober 2002 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 1. Januar 2003 davon unterrichtet. Die Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
Regel 49.6 PCT → Wiedereinsetzung nach Versäumung
Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.
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