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Artikel 64 (3)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Staaten, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.
Jeder Staat kann erklären, daß, soweit er betroffen ist, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich ist.
Artikel 64 (3) PCT → Vorbehalt zur internationalen Veröffentlichung
Regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.
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