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Artikel 64 (3)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Folgen, wenn die internationale Anmeldung nicht veröffentlicht wird.
Enthält die internationale Anmeldung beim Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum nur Bestimmungen solcher Staaten, die Erklärungen nach Buchstabe a abgegeben haben, so unterbleibt die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 2.
Artikel 64 (3) PCT → Vorbehalt zur internationalen Veröffentlichung
Regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.
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