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Regel 49.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Behandlung von Erklärungen nach Artikel 19 und Angaben nach Regel 13bis.4.
Im Sinne von Artikel 22 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 und jede Angabe nach Regel 13bis.4, vorbehaltlich Regel 49.5 Absätze c und h, als Teil der internationalen Anmeldung.
Regel 49 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22
Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.
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