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Artikel 13 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.
Artikel 13 (2)(a) PCT → Direkte Übermittlung durch den Anmelder
Erklärt, dass der Anmelder jederzeit ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung an ein Bestimmungsamt übermitteln kann.
Artikel 13 (2)(b) PCT → Aufforderung zur Übermittlung durch das Internationale Büro
Beschreibt, dass der Anmelder das Internationale Büro auffordern kann, ein Exemplar der Anmeldung an ein Bestimmungsamt zuzuleiten.
Artikel 13 (2)(c) PCT → Ablehnung der Übermittlung durch nationale Ämter
Erläutert, dass nationale Ämter dem Internationalen Büro mitteilen können, dass sie keine Exemplare erhalten möchten.
Artikel 13 PCT → Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter.
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