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Artikel 13 (2)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass nationale Ämter dem Internationalen Büro mitteilen können, dass sie keine Exemplare erhalten möchten.
Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe b Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten; in diesem Fall findet Buchstabe b auf dieses Amt keine Anwendung.
Artikel 13 (2) PCT → Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro
Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.
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