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Artikel 13 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass der Anmelder das Internationale Büro auffordern kann, ein Exemplar der Anmeldung an ein Bestimmungsamt zuzuleiten.
Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt.
Artikel 13 (2) PCT → Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro
Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.
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